Scheidungsrecht
Bearbeitet von: Rechtsanwälte Schneider Stein & Partner, Hamburg
Tiefgreifende Ehekrisen führen zunächst zu einer Trennung und später zu einer Scheidung der Ehegatten. Im Familienrecht wird in zeitlicher Hinsicht zwischen der Zeit vor und nach einer rechtskräftigen Scheidung unterschieden:

Trennungszeit
Hauptkonfliktfelder während der Trennungszeit sind neben dem Unterhalt die Regelung der Nutzung der Ehewohnung, der Verbleib von Kindern, der Schutz vor einem gewalttätigen Ehegatten und der Schutz vor Vermögensverschiebungen in Benachteiligungsabsicht. Bereits in der Trennungszeit sind Überlegungen im Hinblick auf das Erbrecht des Ehegatten (Widerruf bzw. Änderung von Testamenten) und Bezugsberechtigungen aus Versicherungen (z.B. Kapitallebensversicherung) anzustellen. Die Trennung wird nicht gerichtlich festgestellt sondern beginnt dann, wenn Ehegatten keinen gemeinschaftlichen Haushalt mehr führen und einer der Ehegatten den Trennungswillen erklärt. Dieses sollte schriftlich erfolgen.
Scheidung
Die Scheidung im engeren Sinne führt zunächst lediglich dazu, dass die geschiedenen Ehegatten erneut heiraten können und die Annahme eines anderen Namens möglich wird. Sie setzt im Regelfall zumindest den Ablauf des Trennungsjahres und die Zerrüttung der Ehe voraus.
Die Scheidung kann aber erst dann ausgesprochen werden, wenn alle sogenannten „Folgesachen“ entscheidungsreif oder geeinigt sind (sog. Verbundverfahren). Hierin liegt der Grund für die häufig mehrjährige Verfahrensdauer.
Streitpunkt Versorgungsausgleich
Regelmäßig muss der Familienrichter über die Frage des Versorgungsausgleichs entscheiden, also dem Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten.
Soweit keine Einigkeit besteht kann also jeder Ehegatte vom Familienrichter im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Klärung von Zugewinnausgleichs-, Unterhalts- und Hausratsansprüchen im Rahmen des Scheidungsverfahrens begehren. Maßgebliche Ausgleichsperiode ist der Zeitraum zwischen Eheschließung und dem Tage der Zustellung des Scheidungsantrages beim Antragsgegner.
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Wegen der zahlreichen Unsicherheiten im Hinblick auf die einzelnen Ansprüche empfiehlt es sich in den meisten Fällen, den Abschluss einer verbindlichen notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung anzustreben. Jeder der Ehegatten sollte sich vor Abschluss einer solchen Vereinbarung wegen der sehr weitreichenden Folgen solcher Verträge qualifiziert anwaltlich beraten lassen. Dieses gilt insbesondere auch dann, wenn Einigungsvorstellungen in persönlichen Gesprächen oder im Rahmen einer Mediation entwickelt worden sind.

Die Verfahren betreffend Sorge- und Umgangsrecht von gemeinsamen Kindern sind regelmäßig keine Angelegenheit im Verbundverfahren.









