Unterhaltsrecht

Bearbeitet von: Rechtsanwälte Schneider Stein & Partner 

 

Verwandte in gerader Linie sowie Ehegatten können einander zum Unterhalt verpflichtet sein. Voraussetzungen für eine Unterhaltsverpflichtung sind immer

  • ein gesetzliches oder vertragliches Unterhaltsrechtsverhältnis;
  • ein Bedarf des Unterhaltsbeanspruchenden;
  • dessen Bedürftigkeit, also die Unfähigkeit oder Unzumutbarkeit den Bedarf selbst zu decken,
  • die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten;
  • kein Fortfall der Verpflichtung z.B. durch schuldhaftes Verhalten.

 

Neben den gesetzlichen Grundlagen haben die Oberlandesgerichte für Ihre Bezirke unterhaltsrechtliche Leitlinien entwickelt, die wesentliche Streitfragen zum Unterhaltsanspruch klären. 

 

Ehegattenunterhalt

Im Bereich des Ehegattenunterhalts gelten seit dem 1.1.2008 veränderte gesetzliche Grundlagen. In der Trennungszeit sollen die Ehegatten auf gleicher „Geschäftsgrundlage“ wieder zusammen finden – Maß des Unterhalts sind die ehelichen Lebensverhältnisse, gesteigerte Erwerbspflichten kommen nur ausnahmsweise in Betracht. Im Bereich des Nachehelichenunterhalts sind Höhe und Dauer des Unterhaltsanspruchs von zahlreichen Faktoren abhängig, die durch veränderte wirtschaftliche und familiäre Verhältnisse einem stetigen Wandel unterworfen sind. Insbesondere im Bereich von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen ist daher die Frage der Anpassung von großer Bedeutung.

 

Verwandtenunterhalt

Für den Verwandtenunterhalt (zumeist Kindes – und Elternunterhalt) gilt, dass der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder gegenüber den Elternteilen sehr stark ausgestaltet ist. Im Hinblick darauf, dass minderjährige Kinder sowohl der Betreuung als auch des Barunterhalts bedürfen, schuldet nur der nicht (überwiegend) betreuende Elternteil Barunterhalt. Die Höhe des Bedarfs wird im Regelfall aus der sog. Düsseldorfer Tabelle hergeleitet und ist unter anderem abhängig von Alter der Kinder, Anzahl der Unterhaltsberechtigten sowie dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften des Unterhaltsverpflichteten.

Für volljährige Kinder sind beide Elternteile unterhaltsverpflichtet, geschuldet wird regelmäßig nur Unterhalt für die Zeit bis zur Beendigung der ersten Ausbildung.

Elternunterhaltsansprüche treten regelmäßig mit Eintreten des Pflegefalls auf und setzen u.a. kompletten Verbrauch jedweden eigenen Vermögens voraus. Grundsicherungsrenten- und Pflegeversicherungsleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

 

Wissenswertes

Im Unterhaltsrecht sind zahlreiche Fragen streitig, Literatur und Rechtsprechung sind praktisch unüberschaubar – im konkreten Fall ist qualifizierte anwaltliche Beratung unverzichtbar.

Viele aktuelle Informationen finden Sie beim Interessenverband Unterhalt und Familienrecht.

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